SATZUNG
des Vereins
Sälzer Trucker
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sälzer Trucker.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereines ist 33154 Salzkotten.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke. Die
Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet Personen i.S.d. §53 Nr.1 und 2 Abgabenordnung (AO) zu
unterstützen. Der Schwerpunkt soll hier auf hilfsbedürftige Kinder und deren Familien gelegt werden.
Weiterhin soll Aufklärungsarbeit in betroffenen Familien und in der Bevölkerung geleistet werden. Die
Aufklärungsarbeit soll im Rahmen von Veranstaltungen, in persönlichen Gesprächen und in der Weiterleitung
zu Fachberatern oder Fachstellen erfolgen. Weiterhin soll die Unterstützung schwerkranker Kinder bzw.
Kindern mit Behinderungen in der Erfüllung ihrer Träume erfolgen, um ihnen damit ein schöneres Leben bzw.
schöne Lebensmomente zu schenken.
2. Der Verein tritt ebenfalls als eine Förderkörperschaft auf. Hier sollen insbesondere durch gesammelte
Spendengelder bzw. gesammelter Sachspenden andere steuerbegünstigte Körperschaften / Vereine /
Kinderhospizen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich ebenfalls mit dem in Absatz 1
erwähnten mildtätigen Zweck beschäftigen, unterstützt werden. Des Weiteren sollen auch Institutionen oder
Vereine, die eine gemeinnützige Tätigkeit gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (der Förderung des Wohlfahrtswesens,
insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten) durchführen, mittels Sach- oder
Geldspenden unterstützt werden.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführungen von Veranstaltungen, Spendenaufrufen,
Öffentlichkeitsarbeit oder ähnlichem und durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts
verwirklicht.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 4 Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern, das sind alle Mitglieder, die im Verein aktiv mitwirken oder im Verein ein Amt
innehaben.
b) Fördernden (passiven) Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Diese müssen den Zweck
des Vereins anerkennen und fördern.
3. Personen, die um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
§ 5a Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Als Mitglied kann
auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über
den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten bzw. bei
juristischen Personen von der Geschäftsführung mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mitgliedsbestimmungen (Beiträge, etc.) an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung
endgültig.
§ 5b Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
a) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber mindestens 2 Monate vorher schriftlich zu
erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen,
Beitragsrückstände von mindestens 4 Wochen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des
Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen
Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
3. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes schriftlich Einspruch einlegen,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge
werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Beitragspflicht
1. Von jedem aktiven und passiven Mitglied werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr beträgt 15,00 EURO und wird per Rechnung eingefordert oder per erteilten
Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) und 4 Beisitzern
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, können den Verein rechtsverbindlich vertreten.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des
Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
4. Die Ämter des gesetzlichen Vorstandes müssen zwingend besetzt sein. Stellen sich für das Amt der Beisitzer
nicht genügend Kandidaten zur Wahl, so bleiben diese Posten unbesetzt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren
gewählt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine
Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einen Vereins- oder Vorstandsmitglied
kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben, einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern oder
sachkundigen Personen übertragen.
8. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitgliedern, üben ihr Amt
grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes unter
Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. Der Umfang dieser Vergütungen darf jedoch nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
9. Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind, einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören u. a. Fahrtkosten,
Porto, Telefonkosten, Kopier- und Druckerkosten oder andere Anschaffungskosten. Die Erstattung erfolgt in
dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Es
werden jedoch nur nachgewiesene Ausgaben durch den Verein erstattet.
§ 8 Kassengeschäfte
1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenführer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen
und darüber zu quittieren. Er darf planmäßige Zahlungen in unbegrenzter Höhe und außerplanmäßige
Zahlungen bis zu einem Betrag von 1000 € leisten, außerplanmäßige Zahlungen bis zu 5000 € darf er leisten
nach Abklärung und Zustimmung des 1. und 2. Vorsitzenden, außerplanmäßige Zahlungen ab 5000 € darf er
leisten, wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
2. Der Kassenführer hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für das vergangene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Einladung zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder (gem. § 5) durch den
vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds
dem Verein gegenüber benannten Mitgliederadresse.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
einzureichen.
5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, d. h. Alle Mitglieder, die im Verein
mitwirken oder die im Verein ein Amt bekleiden ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
6. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht
gezählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
9. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens 1 Mitglied des
Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
10. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Sie sind schriftlich mit Stimmzetteln
durchzuführen, wenn dies von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen beantragt wird oder wenn
sich mehrere Kandidaten zur Wahl stellen.
11. Als gewählt gilt ein Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
12. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlleiter aus der Mitgliederversammlung benannt. Der Wahlleiter muss
mindestens 18 Jahre alt sein und leitet die Wahl solange, bis der 1. Vorsitzende gewählt wurde.
13. Ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied kann wieder gewählt werden, wenn
a) eine Entschuldigung mit ausreichender Begründung über das Fehlen bei Versammlung vorliegt.
b) ein mündliches Einverständnis gegenüber dem Vorstand geäußert wurde
14. Mitglieder, die in den vertretungsberechtigten (gesetzlicher Vorstand) gewählt werden, müssen mindestens
18 Jahre alt sein. Mitglieder, die das Amt der Beisitzer wahrnehmen, müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75
Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Salzkotten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden
im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie
zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Der Vorstand gibt besondere Ereignisse des Vereinslebens in Zeitungen, auf der Homepage, Rundfunk- und TV
Sendungen oder sonstigen Social-Media bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten,
insbesondere Fotos, veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf
dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
4. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung,
dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09.06.2023 beschlossen.
Die Satzung wurde am 21.07.2023 nach Rücksprache mit dem Amtsgericht Paderborn, Vereinsregister,
geändert.
Die Satzung tritt ab dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Die Unterschriften der Gründungsmitglieder befinden sich im Anhang und sind fester Bestandteil
dieser Satzung